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Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft

Viele Paare entscheiden sich für ein Zusammenleben ohne Trauschein. Kommt ein Kind hinzu, wird aus der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft eine Familie.

Grundsätzlich unterscheidet das Familienrecht seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 nicht mehr zwischen Kindern, deren Eltern verheiratet oder nicht verheiratet sind. Die Regelungen gelten für alle Kinder unabhängig vom Familienstand der Eltern.

Es bestehen dennoch praktische Unterschiede: Die Vaterschaftszuordnung, die Erteilung eines Familiennamens ...

Vaterschaft
Name des Kindes
Elterliche Sorge

Vaterschaft

Bei unverheirateten Paaren mit Kind ist der Vater der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird.

Bei Schwierigkeiten mit der Vaterschaftsfeststellung kann eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragt werden.

Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt über eine Erklärung des Vaters, die bereits vor der Geburt abgegeben werden kann.

Die Mutter muss dieser Anerkennung zustimmen. Steht dieser die elterliche Sorge nicht zu (beispielsweise bei minderjährigen Müttern), bedarf die Anerkennung auch der Zustimmung des Kindes, das beispielsweise durch einen Amtsvormund vertreten wird.

Anerkennung und Zustimmungserklärung müssen öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel durch einen Notar, das Amtsgericht, den Standesbeamten oder die Beurkundungsstelle des Jugendamts.

Grundsätzlich ist die Mutter dafür verantwortlich, dass die Vaterschaft festgestellt wird. Das Kind hat ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

Name des Kindes

Ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind, erhält den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt trägt.

Ist die Mutter allein sorgeberechtigt, kann sie dem Kind (durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten) den Namen des Vaters erteilen. Dieser muss zustimmen, ebenso das Kind, sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Wird die gemeinsame Sorge erst nach der Geburt des Kindes begründet, können die Eltern den Namen des Kindes innerhalb von drei Monaten neu bestimmen.

Elterliche Sorge

Bei unverheirateten Paaren mit Kind hat die Mutter die alleinige Sorge.

Sie kann mit dem Vater die gemeinsame Sorge übernehmen, wenn beide in öffentlich beurkundeter Form (zum Beispiel vor dem Jugendamt oder Notar) "Sorgeerklärungen" abgeben. Minderjährige Mütter benötigen hierzu die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Um die gemeinsame Sorge wieder rückgängig zu machen, ist eine familiengerichtliche Entscheidung notwendig.

Gegen den Willen der Mutter kann ein Vater eine Beteiligung an der Sorge oder ein alleiniges Sorgerecht nicht erzwingen. Er kann aber die Übertragung der Alleinsorge auf sich beantragen, wenn die Mutter zustimmt und dies dem Kindeswohl dient.

Stirbt die Mutter oder wird ihr das Sorgerecht entzogen, muss das Familiengericht die Sorge auf den Vater übertragen. Vorraussetzung ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient.