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Rat und Hilfe vor Ort:

 

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Hilfen für Familien mit behindertem Kind

Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf Schutz und Solidarität angewiesen.

Familien mit einem behinderten Kind leben in einer besonderen Situation. Sie erfüllen ihre Aufgaben verantwortungsvoll und mit großer Selbstverständlichkeit. Gleichzeitig bedeutet dies für die Familien jedoch auch oft ein deutlich niedrigeres Familieneinkommen (oft kann die Mutter nicht berufstätig sein) und besonders hohe finanzielle Belastungen.

Je nach Art und Schwere der Behinderung ihres Kindes bedürfen diese Familien unterschiedlicher Hilfe. Um sie zu unterstützen, wurden eine Vielzahl von Regelungen getroffen.

Behinderte Menschen
Leistungen zur Teilhabe
Hilfen für seelische behinderte Kinder
Frühförderung
Schulen für behinderte Kinder
Tagesstätten für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
Hilfen zur Berufsausbildung und Berufsvorbereitung
Studium
Heime und Internate für behinderte Kinder und Jugendliche
Finanzielle Hilfen: Kindergeld
Finanzielle Hilfen: steuerliche Vergünstigungen
Finanzielle Hilfen: Blindengeld
Finanzielle Hilfen: Haushaltshilfe
Öffentlicher Personen- und Fernverkehr
Krankenkasse und Pflegeversicherung
Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz
Offene Behindertenarbeit
Behindertensport
Selbsthilfe für Angehörige behinderter Kinder

Behinderte Menschen

Behinderungen können unterschiedliche Ursachen haben. Sie können von Geburt an bestehen, durch einen Unfall oder eine Krankheit eingetreten sein.

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Schwer behindert sind Menschen, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von mehr als 50 vorliegt.

Voraussetzung dafür, dass Behinderte die ihnen zustehenden Nachteilsausgleiche und Rechte geltend machen können, ist zunächst, dass das Kind als behindert bzw. der Schweregrad seiner Behinderung festgestellt wird.

Die bayerischen Ämter für Versorgung und Familienförderung stellen auf Antrag betroffener Personen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) sowie unter Umständen weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest.

Beträgt der Grad der Behinderung wenigstens 50, erhält der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis, auf dessen Rückseite gegebenenfalls die zustehenden Merkzeichen eingetragen sind.

Leistungen zur Teilhabe

Zur Eingliederung Behinderter wird eine Reihe von Leistungen zur Teilhabe gewährt:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: unter anderem ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arzneimittel, Heilmittel (einschließlich beispielsweise Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie) oder Hilfsmittel wie beispielsweise Seh- und Hörhilfen;
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft: unter anderem Hilfen zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht sowie zu angemessener Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu;
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: unter anderem Berufsfindung, Berufsvorbereitung, Ausbildung;
  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen: unter anderem Übergangsgeld und Krankengeld, Berufsförderung, Behindertensport, Haushaltshilfe, Steuerbefreiung oder ? erleichterung.

Zuständig für Leistungen zur Teilhabe sind je nach Art der Leistungen gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger, Arbeitsämter, Träger der sozialen Entschädigung (Ämter für Versorgung und Familienförderung, Landratsämter, kreisfreie Städte), Träger der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe sowie die Integrationsämter und die Hauptfürsorgestellen bei den Regierungen.

Hilfe bei der Klärung, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, bieten die Servicestellen der Rehabilitationsträger vor Ort.

Hilfen für seelisch behinderte Kinder

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, erhalten - je nach der besonderen Situation Eingliederungshilfen.

Diese werden in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen, teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen oder in stationären Einrichtungen gewährt.

Daneben sind Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche sowie Frühförderung möglich.

Zuständig ist das jeweilige Jugendamt.

Frühförderung

 Eine frühe Förderung von Kindern, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, wirkt sich besonders günstig auf den weiteren Verlauf aus.

Frühförderung ist ein System von Hilfeangeboten von der Geburt bis zum Schuleintritt. Ihre Aufgaben liegen in der Früherkennung, der Beratung und Begleitung von Eltern, der Frühdiagnostik und der frühen Förderung von in ihrer Entwicklung gefährdeten Kindern.

Die Früherkennung ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Maßnahmen der Frühförderung rechtzeitig eingeleitet werden können. Darum ist es besonders wichtig, die Termine zu den Früherkennungsuntersuchungen wahrzunehmen.

Die Frühförderung leistet Hilfestellung beim Erlernen des Gebrauchs der Sinne, bei der Entwicklung der körperlichen Beweglichkeit, der emotionalen und kognitiven Entwicklung, beim Sprachaufbau und der Sprachentwicklung, beim Erwerb lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten und bei der Entwicklung sozialen Verhaltens.

Wichtigster Anbieter der Frühförderung ist die "Frühförderstelle", die ambulant oder mobil arbeitet. Frühförderung wird aber auch beispielsweise in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Kindertagesstätten angeboten.

Frühförderstellen sollen

  • Behinderungen, Schädigungen, Defizite, Verzögerungen, Störungen und Auffälligkeiten bei Kindern möglichst früh erkennen,
  • die Kinder entsprechend fördern und therapieren,
  • die Eltern der betroffenen Kinder beraten, unterstützen und begleiten,
  • notwendige Kontakte und weitere Hilfen vermitteln.

Schulen für behinderte Kinder

Behinderte Kinder können (gegebenenfalls mit Unterstützung der Förderschulen) an Regelschulen unterrichtet werden.

Können sie am Unterricht in den allgemeinen Schulen auch mit Unterstützung nicht teilnehmen, besuchen sie eine für sie geeignete öffentliche oder private Schule für Behinderte.

Volks- und Berufsschulen für behinderte Menschen sind nach Behinderungsarten bzw. Förderschwerpunkten gegliedert.

Tagesstätten für Kinder und Jugendliche mit Behinderung

Kinder und Jugendliche mit Behinderung können folgende Formen der Tagesbetreuung in Anspruch nehmen:

Integrative Kinderkrippen, Kindergärten und Horte:

Hier werden die Kinder in kleineren Gruppen und mit mehr Personal als in den Regeleinrichtungen betreut.

Heil- und sonderpädagogische Tagesstätten:

Für Kinder im Vorschulalter oder im Schulalter. Die Betreuung und Förderung jedes einzelnen Kindes ist hier wesentlich intensiver als in einer integrativen Tagesstätte.

In Gruppen von 6 bis 8 Kindern werden die Kinder von speziell heilpädagogisch ausgebildeten Fachkräften gefördert. Weiterhin stehen den Kindern zahlreiche therapeutische Fachdienste (z. B. Logopädie, Krankengymnastik, Ergotherapie) zur Verfügung.

Die Aufnahme ist bei Vorliegen entsprechender ärztlicher Gutachten (bis auf einen geringen Beitrag zur häuslichen Ersparnis) kostenlos.

Schulvorbereitende Einrichtungen:

Der Schwerpunkt liegt auf der Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf etwa ab dem vierten Lebensjahr. Ebenfalls betreut werden hier Kinder, die von der Förderschule zurückgestellt wurden.

Schulvorbereitende Einrichtungen befinden sich bei den Förderschulen für Kinder mit Behinderung.

Hilfen zur Berufsausbildung und Berufsvorbereitung

Während der Ausbildung erhalten behinderte Menschen Leistungen zum Lebensunterhalt.In der Regel besteht Anspruch auf Ausbildungsgeld.

Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils beträgt es derzeit monatlich etwa 265 Euro (wenn der behinderte Mensch unverheiratet und unter 21 Jahren alt ist).

Bei Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts beträgt das Ausbildungsgeld derzeit zwischen 92  und 222 Euro  monatlich, wenn Leistungen für Unterkunft und Verpflegung gewährt oder diese im Rahmen der Maßnahmekosten übernommen werden (z. B. in einem Berufsbildungswerk). Außerdem werden die Kosten von Lernmitteln, Arbeitskleidung, Fahrtkosten usw. ebenso wie die Sozialversicherung übernommen.

Können behinderte Menschen nicht oder noch nicht den Anforderungen der beruflichen Ausbildung folgen, können sie an folgenden Maßnahmen teilnehmen:

  • Arbeitserprobung und Berufsfindung: Sie helfen, die berufliche Verwendbarkeit zu beurteilen. Es finden Grundausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf bestimmte Berufsbereiche oder spezielle Grundausbildungen statt.
  • Förderlehrgänge für behinderte Menschen, von denen zu erwarten ist, dass sie nach Abschluss des Lehrgangs eine Ausbildung aufnehmen können.
  • Förderlehrgänge für behinderte Menschen, die den Anforderungen einer Berufsausbildung nicht und der Arbeitsaufnahme noch nicht gewachsen sind.

Es werden Ausbildungsgeld und Leistungen zu den notwendigen Kosten der Maßnahme gewährt. Diese Maßnahmen werden in Berufsbildungswerken durchgeführt.

Berufsbildungswerke sind überbetriebliche Einrichtungen mit Ausbildungs- und Internatsplätzen für Jugendliche, deren Behinderung so ausgeprägt ist, dass sie nach Verlassen der (Förder-)Schule eine Berufsausbildung ohne begleitende Hilfen nicht durchlaufen können.

Zuständig für alle Leistungen (falls kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist) sind die Arbeitsämter.

Studium

Ein Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule ist nur dann förderbar, wenn diese Maßnahme wegen Art und Schwere der Behinderung in einer besonderen Einrichtung für Behinderte oder in einer sonstigen auf die Bedürfnisse behinderter Menschen abgestellten Maßnahme durchgeführt wird.

Behinderte Studenten können bei behinderungsbedingter Verlängerung des Studiums über die Förderungshöchstdauer hinaus BaföG beantragen.

Heime und Internate für behinderte Kinder und Jugendliche

Das Spektrum der Heime umfasst sämtliche Behinderungsarten bis zu schweren Mehrfachbehinderungen:

  • das Kurzzeitpflegeheim,
  • das 5-Tages-Internat (an Förderschulen),
  • das vollstationäre Heim (für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche).

Außerdem gibt es noch Kur-, Genesungs- und Erholungsheime für behinderte Kinder. Hier werden zeitlich befristete, spezielle Behandlungen und Therapien sowie Familienerholungen angeboten.

Finanzielle Hilfen: Kindergeld

Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst finanziell zu unterhalten und die Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.

Anträge auf Kindergeld sind schriftlich bei der Familienkasse des örtlichen Arbeitsamts zu stellen.

Finanzielle Hilfen: steuerliche Vergünstigungen

Da behinderte Menschen zwangsläufig Mehraufwendungen in der privaten Lebensführung haben, werden ihnen steuerliche Erleichterungen eingeräumt.

Pauschbetrag:

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die behinderten Menschen unmittelbar durch die Behinderung erwachsen, wird ein Pauschbetrag vom Einkommen abgezogen.

Der Pauschbetrag, der einem behinderten Kind zusteht, für das die Eltern Kindergeld oder einen Freibetrag zur Steuerfreistellung des Kinder- Existenziminimums (Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) erhalten, wird auf Antrag auf die Eltern übertragen.

Bei Eltern, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllen, wird der Pauschbetrag gleichmäßig auf die Elternteile übertragen. Bei einer Einkommensteuer-Veranlagung können sie gemeinsam auch eine andere Aufteilung beantragen.

Haushaltshilfe:

Ist das Kind des Steuerpflichtigen schwer behindert (Grad der Behinderung mindestens 45), können Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt steuerlich berücksichtigt werden.

Auf Antrag werden die Aufwendungen (höchsten jedoch 924 Euro  jährlich) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.

  • Außerordentliche Krankheitskosten.
  • Aufwendungen für eine Heilkur.
  • Bei einer Heim- oder Pflegeunterbringung können in den Gesamtaufwendungen enthaltene Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen abgesetzt werden.
  • Wer eine hilflose Person (siehe Schwerbehindertenausweis) persönlich in seiner Wohnung pflegt, kann entweder die tatsächlichen Kosten oder einen Pauschbetrag von 924 Euro  geltend machen.

Nähere Auskünfte erteilt Ihr Finanzamt.

Finanzielle Hilfen: Blindengeld

Das Blindengeld setzt keine Pflegebedürftigkeit voraus und wird einkommensunabhängig gezahlt.

Das Blindengeld ist eine reine Landesleistung des Freistaats Bayern. Darum erhält Blindengeld nur der, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat.

Das Blindengeld kann bereits ab Geburt zustehen, sofern im ersten Lebensmonat des Kindes Antrag gestellt und Blindheit nachgewiesen wird.

Das Blindengeld beträgt derzeit monatlich 579 Euro . Es wird nur zur Hälfte gezahlt, wenn sich die blinde Person in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung aufhält und die Kosten ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich- rechtlicher Leistungsträger (Sozialhilfeträger, Krankenkassen) in Anspruch genommen werden.

Zuständig sind die Ämter für Versorgung und Familienförderung.

Finanzielle Hilfen: Haushaltshilfe

Lebt ein behindertes Kind im Haushalt und ist auf Hilfe angewiesen, erhalten Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Haushaltshilfe.

Voraussetzung ist, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Öffentlicher Personenverkehr und Fernverkehr

Ist eine ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig, kann nicht nur der behinderte Mensch, sondern auch die Begleitung kostenlos diese Verkehrsmittel benutzen.

Weiterhin können bei der Bahn bis zu zwei Sitzplätze kostenfrei reserviert werden.

Übrigens: In vielen EC-/IC-Zügen und allen ICE-Zügen sind Rollstuhl- Stellplätze vorhanden, die im Voraus reserviert werden können. Nahe liegende Sitzplätze sind für die Begleitpersonen reservierbar. Fast alle übrigen Züge führen ein Mehrzweckabteil, deren Zugänge rollstuhlgängig sind.

Bei Flugreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird eine Begleitperson unentgeltlich befördert. Nähere Auskünfte erteilen die Luftfahrtgesellschaften.

Voraussetzung für alle Erleichterungen im Nah- und Fernverkehr ist eine entsprechende Kennzeichnung ("B" für "Begleitperson") im Schwerbehindertenausweis.

Krankenkasse und Pflegeversicherung

Eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung besteht für Kinder, wenn sie als behinderte Menschen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (nach näherer Bestimmung des § 10 SGB V ohne Altersgrenze).

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Behinderung vor Erreichen der ansonsten für die Familienversicherung geltenden Altersgrenzen eingetreten ist.

Nähere Auskünfte erteilen die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.

Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz

Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen die notwendigen Hilfen nicht oder nicht in vollem Umfang von einem anderen Rehabilitationsträger, haben sie Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem medizinische, heilpädagogische, schulische, berufliche und allgemeine soziale Hilfen. Sie werden in Form von persönlicher Hilfe oder von Sach- und Geldleistungen erbracht.

Auch bei der Eingliederungshilfe wird verlangt, dass der Hilfe Suchende und - bei minderjährigen Hilfe Suchenden - die Eltern ihr Einkommen und Vermögen für den Bedarf in zumutbarer Höhe einsetzen. Hier bestehen allerdings großzügige Einkommensgrenzen.

Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Bezirk, dem Landratsamt, der Stadt- oder Gemeindeverwaltung und beim Gesundheitsamt.

Offene Behindertenarbeit

Die offene Behindertenarbeit soll dazu beitragen, die Fähigkeiten und Möglichkeiten behinderter Menschen zu stärken, über ihr Leben selbst zu bestimmen und es selbst zu gestalten.

Unter anderen Maßnahmen ist ein wesentliches Ziel, Familien mit behinderten Angehörigen zu unterstützen und zu entlasten.

Die Angebotspalette umfasst Informationen und Beratung zu allen Fragen des täglichen Lebens und Vermittlung von Hilfen, vor allem

  • psychosoziale Beratung und Betreuung der behinderten Menschen und deren Familien,
  • Pflege und Betreuung (nur außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Pflegeversicherung),
  • Familien entlastende Dienste,
  • Organisation und Durchführung von Freizeit- und Begegnungsmaßnahmen,
  • Schulungsmaßnahmen für behinderte Menschen und deren Familien.

Träger dieser Dienste sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern, deren Mitgliedsorganisationen oder die Landesbehindertenverbände.

Behindertensport

Behindertensport soll behinderten Menschen helfen, ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu steigern.

Der Sport umfasst heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen. Sie werden als Gruppenbehandlung unter ärztlicher Betreuung durchgeführt.

Er kann im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt, aber auch durch Unfall- oder Rentenversicherung abgedeckt werden.

Ist kein Rehabilitationsträger dieser Versicherungsträger zuständig, kann Behindertensport auch im Rahmen der Sozialhilfe durchgeführt werden

Selbsthilfe von Angehörigen behinderter Kinder

 Eltern, die mit einem behinderten Kind leben, sollten sich jede Unterstützung holen, die möglich ist.

In einer Selbsthilfegruppe können sie sich aussprechen, erhalten Unterstützung und so manchen wertvollen Tipp. Sie sollten sich also nicht scheuen, das Gespräch mit anderen Eltern mit behindertem Kind zu suchen.

Informationen über Selbsthilfeverbände erhalten Sie bei der Landesarbeitsgemeinschaft "Hilfe für Behinderte", Orleansplatz 3, 81667 München.