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Wehrpflicht

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt für junge Männer die Wehrpflicht. Kurz vor ihrem 18. Geburtstag bekommen sie die Aufforderung zur Musterung, die der Tauglichkeitsfeststellung dient. Schwerbehinderte Menschen sind vom Wehrdienst befreit.

Die Wehrpflichtigen unterliegen ab Vollendung des 18. Lebensjahres der Wehrüberwachung. Daraus resultieren bestimmte Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten. So haben die Wehrpflichtigen zum Beispiel - jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche dem zuständigen Kreiswehrersatzamt zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer Anmeldepflicht bei der Meldebehörde nachgekommen - Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen des Kreiswehrersatzamtes sie unverzüglich erreichen.

Die Wehrpflicht umfasst den Wehrdienst und als Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer (KDV) den Zivildienst (ZD).

Der so genannte Dienst an der Waffe kann nur durch eine Verweigerung des Wehrdienstes umgangen werden. Der Wehrpflichtige kann übrigens zu jedem Zeitpunkt verweigern. Selbst wenn er bereits dient oder den Dienst schon abgeleistet hat. Der Grundwehrdienst (GWD) dauert neun Monate. Der Zivildienst dauert genauso lang. Im Anschluss an den GWD kann ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst (FWD) geleistet werden. Dieser dauert mindestens einen Monat und höchstens 14 Monate und erfordert die Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen. Voraussetzung hierfür ist die festgestellte FWD-Eignung durch den Psychologischen Dienst und grundsätzlich eine Aus- landsdienstverwendungsfähigkeit.

Für Deutsche, die im Ausland wohnen, gelten besondere Regelungen.

GWD leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist eine Einberufung auch möglich für Wehrpflichtige, die das 25., 30. oder 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Auskünfte zur Wehrpflicht Auslandsdeutscher, Doppelstaatler oder zum freiwilligen Dienst in fremden Streitkräften geben Kreiswehrersatzämter oder auch das Bundesministerium der Verteidigung.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Zurückstellung des Wehrdienstes oder sogar eine Befreiung möglich. Bei einer Zurückstellung verlängert sich allerdings die Einberufungszeit.

Wann kann der Wehrdienst aufgeschoben werden?
Wann wird man vom Wehrdienst trotz Tauglichkeit befreit?
Zivildienst anstelle von Wehrdienst – was heißt das?
Frauen bei der Bundeswehr – ist das möglich?

Wann kann der Wehrdienst aufgeschoben werden?

Befinden sich Wehrdienstpflichtige zum Zeitpunkt ihrer Tauglichkeitsfeststellung

  • in einer Ausbildung, die zu einem schulischen Abschluss führt,
  • in einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium ab dem 3. Semester,
  • in einer bereits begonnenen Berufsausbildung,
  • oder würde der Wehrdienst die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern,

können sie einen Aufschub der Dienstzeit beantragen. Bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wird der Antragsteller unter Umständen dann vom Wehrdienst zurückgestellt.

Der Aufschub wird, wenn die Begründung dafür anerkannt ist, bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt. Längstens allerdings bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres.

Wann wird man vom Wehrdienst trotz Tauglichkeit befreit?

Unter bestimmten Voraussetzungen können junge Männer vom Wehrdienst befreit werden:

  • Wenn bereits zwei Söhne aus Ihrer Familie Wehrdienst abgeleistet haben, 
  • wenn der Wehrpflichtige verheiratet ist,
  • wenn für ein Kind die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehender ausgeübt wird,
  • wenn der Wehrpflichtige eingetragener Lebenspartner ist,
  • wenn der Wehrpflichtige sieben Jahre in einem Zivil- oder Katastrophenschutz tätig war oder insgesamt noch sein wird,
  • wenn der Wehrpflichtige zwei Jahre im Entwicklungsdienst tätig war.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Wichtig ist, dass für jede Wehrdienstausnahme immer ein Antrag gestellt werden muss!

Zivildienst anstelle von Wehrdienst - was heißt das?

Wer den Wehrdienst verweigern will, kann bzw. muss ihn durch den so genannten Ersatz- oder auch Zivildienst ersetzen.

Ein entsprechender Antrag muss bei dem Kreiswehrersatzamt, in dem die Musterung vorgenommen wird, eingereicht werden. Dieses leitet ihn weiter an das Bundesamt für Zivildienst.

Er kann vor, während oder nach der Musterung gestellt werden.

Zivildienst oder Ersatzdienst kann auch als FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) oder FÖJ (Freiwilliges Ökologisches Jahr) abgeleistet werde. Dann dauert er 12 Monate.

Frauen bei der Bundeswehr - ist das möglich?

Seit dem ersten Januar 2001 können Frauen bei der Bundeswehr gleiche Tätigkeiten anstreben wie Männer. Ihnen stehen alle militärischen Verwendungen offen. Ob Ihre Tochter Crewmitglied auf einem U-Boot werden möchte, Panzerkommandantin oder Pilotin, alles ist grundsätzlich möglich.

Bei Frauen und Männern verläuft die Ausbildung gleich. Nur in dem Bereich der Unterkunft und der sanitären Einrichtungen gibt es Unterschiede.

Für die Frauen gelten gleiche Rechte und Pflichten wie für die Männer. Sie werden nach identischen Kriterien geprüft, ausgebildet, gefördert, befördert und besoldet.

Natürlich gelten hier die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Informationen und Bewerbungsunterlagen sind bei dem regional zuständigen Wehrdienstberater zu bekommen. In der Regel hat dieser sein Büro im Kreiswehrersatzamt.